Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) - auch Antidiskriminierungsgesetz genannnt.
Laut § 1 AGG darf niemand wegen seiner „Rasse“ bzw. ethnischer Herkunft,
wegen seines Geschlechts, seiner Religionszugehörigkeit bzw. Weltanschauung,
wegen seiner Behinderung oder seiner sexuellen Identität benachteiligt werden.
Diskriminierung am Arbeitsplatz konfessioneller Arbeitgeber
![hier sollte eine Grafik mit GERDIA stehen](bilder/Gerdiabanner.jpg)